Weitere Lockerungen im Schulbetrieb ab Dienstag, 15.6.2021

Die Maskenpflicht im Unterricht für die Sekundarstufe fällt

Das bedeutet, dass in den Klassenräumen während des Unterrichts, wenn die Plätze eingenommen sind, weder FFP2-Maske noch MNS getragen werden müssen. Das gilt sowohl für Pädagog/inn/en als auch für Schüler/innen. In den Pausen und beim Bewegen durch das Schulgebäude ist ein MNS zu tragen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, einen MNS tragen möchte, kann dies selbstverständlich tun. Pädagog/inn/en können dies aber auch für bestimmte Situationen anordnen.

Schulische Kooperationen sind erlaubt

Das heißt: schulfremde Personen können – unter Wahrung der eben dargestellten Regel – das Schulgebäude betreten und den vorgesehenen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen leisten (Beratung, Information, Unterrichtsergänzung et cetera).

Singen, Musizieren mit Blasinstrumenten und Sport und Bewegung

sind ohne Maske auch in geschlossenen Räumen wieder möglich, wenn Sicherheitsabstände eingehalten werden können und eine regelmäßige Durchlüftung möglich ist. In dem Bereich erfolgt eine Angleichung an die allgemeinen Regeln.

Verordnung

Die Novellierung der Verordnung wird mit Dienstag, 15. Juni 2021 in Kraft treten.
Vorab steht eine vorläufige Fassung bereit: Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (PDF, 92 KB)

 

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